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NWB Nr. 52 vom Seite 4733 Fach 2 Seite 9633

Sachhaftung und verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Energiesteuerlagern

Kollision zwischen den Sicherungsrechten des Fiskus und denen der Lieferanten

Marius F. Schumann

Verkauft der Inhaber eines Energiesteuerlagers bislang unversteuerten Kraftstoff und entnimmt ihn dabei in den freien Verkehr, so ist die Kaufpreisforderung vorrangig zur Bezahlung der entstandenen Energiesteuer einzusetzen. Hat der Steuerlagerinhaber den unversteuerten Kraftstoff von seinem Lieferanten unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erworben, ist die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung in voller Höhe unwirksam.

I. Haftung beim Verkauf unversteuerter Kraftstoffe

Wer mit energiesteuerpflichtigen Kraftstoffen handelt, kann mit Erlaubnis der Finanzverwaltung ein Steuerlager i. S. des § 7 EnergieStG unterhalten. Dies ermöglicht es ihm, unversteuerte Kraftstoffe einzukaufen und in diesem Steuerlager vorrätig zu halten (sog. Steueraussetzungsverfahren; vgl. hierzu Eisolt, NWB F. 14 S. 281). Verkauft der Inhaber eines solchen Steuerlagers unversteuerte Kraftstoffe, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren anschließt, entsteht mit der Entnahme aus dem Steuerlager die Energiesteuerschuld (§ 8 Abs. 1 EnergieStG). Die Steuer ist bis zum 15. des Folgemonats anzumelden und am 10. des übernächsten Monats fällig.

Nach der Rechtsprechung des BStBl 1989 II S. 491