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FG Rheinland-Pfalz 16.03.2005 1 K 2073/02 , NWB direkt 52/2007 S. 8

Voraussetzungen für das Ergehen eines Haftungsbescheids nach § 42d EStG

Zwar müssen in dem Haftungsbescheid nach § 42d EStG grundsätzlich die einzelnen Steuerschuldner (Arbeitnehmer) und die einzelnen Steuerschulden genannt werden, das Finanzamt und die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit müssen eine derartige Aufgliederung jedoch dann nicht vornehmen, wenn es aufgrund einer Unterlassung des Arbeitgebers nicht möglich ist, die Namen der Arbeitnehmer, die einen lohnsteuerlichen Vorteil erlangt haben, festzustellen. Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist das notwendige und zugleich einzige Vertretungsorgan der Gesellschaft; nur durch ihn ist die Gesellschaft handlungsfähig und kann im Rechtsverkehr auftreten. Deshalb hat der Geschäftsführer organschaftliche und nicht bloß rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht. Die Geschäftsführertätigkeit und die Vertretertätigke...