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BBEV Nr. 1 vom

Haftung bei der Anlagevermittlung

Redaktion

Nach einer Entscheidung des NWB HAAAC-63790) dürfen Anleger nicht allein aufgrund der Tatsache, dass in einem Kaufauftrag über Fondsanteile sämtliche Anlegertypen (sicherheitsorientiert, konservativ, gewinnorientiert und risikobewusst) angekreuzt werden, als „risikobewusst” eingestuft werden. Dieser Vorgang ist nicht geeignet, eine fehlerfreie Gesprächsführung durch den Vermittler zu belegen.

I. Sachverhalt

Ende 1999/Anfang 2000 ließen sich ein Anleger und seine Ehefrau durch einen Anlagevermittler der Beklagten beraten. Nach den Angaben des Anlegers (Kläger) drängte der Anlagevermittler zur Kündigung eines Kapitallebensversicherungsvertrags mit der Begründung, dass das Geld dort nicht gut angelegt sei und er eine Anlageform empfehlen könne, bei der das Vermögen und weiterhin anzusparendes Geld in jedem Fall eine bessere Rendite erzielen würden. Er und seine Ehefrau hätten dem Anlagevermittler mehrmals und ausdrücklich erklärt, dass sie bei ihrer Geldanlage keinerlei Risiko eingehen wollten. Daraufhin habe der Handelsvertreter erwidert, dass er Investmentfonds vorschlagen würde, bei denen keinerlei Risiko für das zu inve...