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KSR Nr. 1 vom Seite 1

Keine Sperrwirkung einer mangelhaften „strafbefreienden” Erklärung

Keine Strafbefreiung bei inhaltlichen und/oder formellen Erklärungsmängeln

Dieter Steinhauff

Die vom Gesetzgeber durch das StraBEG bis zum eingeräumte „Brücke in die Steuerehrlichkeit” durch eine strafbefreiende Erklärung ist an besondere Voraussetzungen geknüpft. Eine wirksame Erklärung entfaltete weit über eine Selbstanzeige nach § 371 AO hinausgehende Wirkungen, nämlich erstens die Strafbefreiung, zweitens die Abgeltungswirkung der fristgerecht nachentrichteten Steuer, sowie drittens ein umfassendes Verwertungsverbot. Diese Wohltaten sind indes dann ausgeschlossen, wenn bereits vor Abgabe der Erklärung ein Amtsträger der Finanzbehörde bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter zur steuerlichen Prüfung erschienen war.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer strafbefreienden Erklärung

Nach § 13 StraBEG darf der Inhalt einer strafbefreienden Erklärung nur zur Durchführung des Verfahrens nach dem StraBEG oder für Besteuerungszeiträume nach dem Veranlagungszeitraum 2002 verwendet werden. Hingegen unterliegt ihr Inhalt für frühere Jahre einem umfassenden Verwertungsverbot. Indes setzt dies eine nach Form und Inhalt ordnungsgemäße Erklärung voraus sowie insbesondere auch die Selbstberechnung der hinterzogenen oder verkürzten Steuern. Fehlt es daran, kommt allenfalls eine in der Reichweite wesentlich eing...