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BGH 16.10.2007 VI ZR 42/07, NWB 1/2/2008 S. 8

Straßenverkehrsrecht | Zur Haftung von Kindern unter zehn Jahren im Straßenverkehr

§ 828 Abs. 2 BGB trägt dem Umstand Rechnung, dass Kinder bis zur Vollendung ihres 10. Lebensjahres regelmäßig überfordert sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen. Daher haften Kinder nicht für daraus resultierende Schäden. Zwar gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn Kinder mit einem Kickbord oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Auto stoßen. Doch bleibt der Schutz bestehen, wenn ein Kind sein Fahrrad auf dem Gehweg anschiebt, und es im Anschluss führerlos auf die Fahrbahn gerät und dort auf ein fahrendes Auto prallt ( NWB BAAAC-64281).