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BFH 12.07.2007 X R 22/05, StuB 1/2008 S. 40

Unwirksamkeit eines Vorläufigkeitsvermerks wegen fehlender Angaben zum Umfang der Vorläufigkeit

Ein Vorläufigkeitsvermerk, der keine Angaben über den Umfang der Vorläufigkeit enthält und bei dem dieser für den Stpfl. auch weder aufgrund seines dem Erlass des Bescheids vorausgehenden Verhaltens noch aufgrund des Inhalts der Steuererklärung oder des Bescheids erkennbar ist, ist unwirksam, selbst wenn Gegenstand des Bescheids nur eine Einkunftsart ist (Bezug: § 119 Abs. 1, § 125, § 165 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO).

Praxishinweise: Nach § 165 Abs. 1 Satz 3 AO sind Umfang und Grund der Vorläufigkeit in dem Bescheid anzugeben. Dies dient dem Rechtsschutzinteresse des Stpfl. und zeigt die Grenzen auf, die bei einer endgültigen Festsetzung einzuhalten sind. Fehlt es an diesen Angaben, ist der Bescheid inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und deshalb unwirksam. Die Berechtigung des FA zur Änderung erlischt...