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FG Mecklenburg-Vorpommern  v. - 3 K 185/06

Gesetze: EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1EStG 2002 § 9 Abs. 5EStG 2002 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG 2002 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 4 LStR 2004 R 39

Verpflegungsmehraufwendungen für Seeleute auf einem in ein inländisches Schiffsregister eingetragenes und unter deutscher Flagge fahrendes Seeschiff

Leitsatz

Ein in ein inländisches Schiffsregister eingetragenes und unter deutscher Flagge fahrendes Seeschiff ist als Inland anzusehen, so lange es sich nicht in den Hoheitsgewässern eines fremden Staates befindet. Die Besatzung kann Verpflegungsmehraufwand für die Tage auf hoher See daher nicht nach den Pauschbeträgen für Luxemburg, sondern nur nach den für das Inland geltenden Sätzen als Werbungskosten geltend machen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 552 Nr. 9
PAAAC-67334

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