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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 299/04 EFG 2008 S. 446 Nr. 6

Gesetze: EStG § 2 Abs. 2 Nr. 3EStG § 3 Nr. 62EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2aEStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2a SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11SGB V § 5 Abs. 8SGB V § 6 Abs. 1AO § 41 Abs. 1

Kürzung des Vorwegabzugs bei Beschäftigung eines Rentners

Leitsatz

1. Es ist für die Kürzung des Vorwegabzugs unerheblich, dass die Versicherungspflicht bei abhängiger Beschäftigung dazu führt, dass die gleichzeitige Anspruchsberechtigung aus der Krankenversicherung der Rentner ausgeschlossen ist.

2. Gehen der Arbeitgeber sowie die gesetzliche Krankenversicherung übereinstimmend von einer Versicherungspflicht aus, kann es nach § 41 Abs. 1 AO offen bleiben, ob für den Steuerpflichigen wegen seiner früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 SGB V in Betracht gekommen wäre.

3. Bezieht ein Steuerpflichtiger aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so ist für jedes Beschäftigungsverhältnis gesondert zu prüfen, ob eine Kürzung des Vorwegabzugs erfüllt ist. Trifft das für ein Beschäftigungsverhältnis zu, sind sämtliche Einnahmen aus diesem Beschäftigungsverhältnis in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs einzubeziehen, ohne dass es auf die Höhe der erbrachten Zukunftssicherungsleistung ankommt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 446 Nr. 6
OAAAC-67343

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