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OLG Schleswig-Holstein 11.07.2007 2 W 143/07, NWB 3/2008 S. 16

Handelsrecht | Registergerichtliche Eintragung einer weiteren Zweigniederlassung

Befindet sich die Hauptniederlassung u. a. einer juristischen Person im Ausland, haben alle die inländische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Einreichungen und Eintragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht (§ 13d Abs. 1 HGB). Für die Eintragung einer weiteren Zweigniederlassung einer im Ausland ansässigen GmbH gilt nach dem Entsprechendes mit der Folge, dass insofern das Registergericht am Sitz dieser Zweigniederlassung zuständig ist, nicht aber das, bei dem die erste Zweigniederlassung eingetragen ist.