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BGH 25.10.2007 III ZR 100/06, NWB 3/2008 S. 17

Wertpapierrecht | Klärung der Risikobereitschaft des Anlegers durch Gerichte

Vermittler von Aktienfonds müssen über deren Sicherheit und Rentierlichkeit richtige Angaben machen und Beratungen angemessen dokumentieren. Die Übernahme von widersprüchlichen Anlegervorstellungen in ein Formblatt spricht für eine unzulängliche Befragung des Anlegers. Gerichte dürfen sich nicht damit begnügen festzustellen, die Einstufung des Anlegers (z. B.) als „risikobewusst” sei dokumentiert, wenn der Anleger dargelegt, dass er in der Vergangenheit Risiken stets vermieden hatte und eine sichere Anlage gesucht hat. Dem konkreten Sachvortrag des geschädigten Anlegers müssen die Gerichte nachgehen ( NWB HAAAC-63790). Ein Vermittler hatte ein Ehepaar zur Kündigung einer Kapitallebensversicherung überredet und ihm stattdessen einen „Investmentfonds” als sicher u...