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NWB Nr. 3 vom Seite 157 Fach 6 Seite 4875

Obergrenze für Wohnaufwand bei doppelter Haushaltsführung

Anmerkungen zu den BFH-Urteilen v. 9. 8. 2007 -

Dr. Stefan Schneider

Nach den BFH-Urteilen v. - VI R 10/06 und VI R 24/05 sind Aufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur in der Höhe abziehbar, wie sie für eine Wohnung mit bis zu 60 qm Wohnfläche und einem nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnstandard am jeweiligen Beschäftigungsort entstehen. Diese Flächenbegrenzung gilt – so der BFH mit weiterem Urteil vom selben Tag (VI R 23/05) – auch für den Fall, dass etwa ein Mangel an kleineren Wohnungen bestand, die Wohnungswahl eilte oder zu der Wohnung ein teilweise auch büromäßig genutztes Zimmer gehört. Erfüllt dieses Zimmer allerdings die Voraussetzungen eines steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmers, sind die dadurch entstehenden Aufwendungen gesondert zu beurteilen und in den für das häusliche Arbeitszimmer vorgesehenen gesetzlichen Höchstgrenzen – zusätzlich zu den Kosten der doppelten Haushaltsführung – abziehbar.

BFH ▶ Urteil v. - VI R 10/06, BStBl 2007 II S. 820. DokIDNWB MAAAC-53704. Rechtsgrundlage§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 und 2 EStG. Vorinstanz NWB MAAAC-31046.

BFH ▶ Urteil v. - VI R 23/05. DokIDNWB WAAAC-53705. Rechtsgrundlage§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a und 6b EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 und 2 EStG. Vorinstanz