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OFD Frankfurt 21.11.2007 S 2282 A - 22 - St 217, NWB direkt 3/2008 S. 5

Einkünfte und Bezüge des Kindes – hier: Elterngeld

Elterngeld ist grds. als Bezug des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusetzen, da es in der Regel Lohnersatz darstellt und deshalb auch unter den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 EStG fällt. Auszunehmen hiervon ist aber der Mindestbetrag in Höhe von 300 € bzw. 150 € monatlich (bei Mehrlingsgeburten entsprechend vervielfacht), da dieser auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden. Dies gilt auch bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge gem. § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG bzw. § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG.