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OFD Rheinland 11.12.2007 G 1427- St 157 (01/2007), NWB direkt 3/2008 S. 8

Rückwirkende Anwendung des § 10a Satz 4 und 5 GewStG i.d.F. des JStG 2007

Mit der Änderung des § 10a GewStG ist die Verwaltungsauffassung, dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel im Entstehungsjahr des gewerbesteuerlichen Fehlbetrags Maßstab für die Ermittlung des dem einzelnen Mitunternehmer zuzurechnenden Anteils ist, gesetzlich festgeschrieben worden. Gem. § 36 Abs. 9 GewStG ist die Änderung des § 10a GewStG durch das JStG 2007 auch für Erhebungszeiträume vor 2007 anzuwenden. Die ständige BFH-Rechtsprechung zum gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzug, dass bei der gewerbesteuerrechtlichen Verlustverrechnung sowohl die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahrs als auch die Fehlbeträge des Entstehungsjahrs entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel und unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben den einzelnen Mitunternehmern zuzuordnen sind, ist dadurch rückwirkend nicht anzuwenden...