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FG München Urteil v. - 13 K 2991/04

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b

Häusliches Arbeitszimmer ist Mittelpunkt bei umfangreichem Fuhrparkmanagement

Leitsatz

Der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit liegt dann im häuslichen Arbeitszimmer, wenn ein umfangreicher Fuhrpark mit im Durchschnitt 28 bis 35 Fahrern zu organisieren ist und keine andere feste Betriebsstätte vorhanden ist. Eine gelegentliche, unbedeutende eigene Fahrtätigkeit des Organisierenden ist unschädlich.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NAAAC-67874

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