BGH Beschluss v. - IX ZR 20/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: AO § 174 Abs. 3

Instanzenzug: LG Koblenz 15 O 285/03 vom OLG Koblenz 6 U 625/04 vom

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegt nicht vor.

Entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht übergangen. Zugunsten der Beklagten ist die planmäßige Nichtberücksichtigung des Übernahmegewinns in dem Feststellungsbescheid vom unterstellt worden.

Die von der Beschwerde gerügte Abweichung in der Auslegung von § 174 Abs. 3 AO durch das Berufungsgericht zu der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs besteht nicht. Das Berufungsgericht hat gewürdigt, ob die Nichterfassung des Übernahmegewinns in dem Feststellungsbescheid vom nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung und dem vorläufigen Einkommensteuerbescheid vom erkennbar war. Hierbei ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht Vorbringen der Beklagten übergangen hat. Ob die Würdigung des Berufungsgerichts als zwingend oder zutreffend angesehen werden kann, ist für die Frage der Abweichung ohne Bedeutung.

Die objektivierende Sicht der Erkennbarkeit im Sinne von § 174 Abs. 3 AO auf Seiten der Steuerpflichtigen, welche die Beschwerde beanstandet, entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. zuletzt , Rn. 11; siehe auch v. Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO Losebl. Stand Oktober 2002 § 174 Rn. 192). Der unter Bezug auf den , BFH/NV 1999, 449 und BFHE 143, 110 angenommene Rechtssatz, schon die beachtliche Größenordnung eines nicht erfassten Steuertatbestandes lasse erkennen, dass dieser anderweitig berücksichtigt werden solle, lässt sich den genannten Entscheidungen in dieser Allgemeinheit nicht entnehmen.

Fundstelle(n):
XAAAC-68043

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein