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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 2632/03 (Ez)

Gesetze: AO § 42, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, InvZulG 1999 § 3 S. 1 Nr. 4a, BGB § 556 Abs. 2, BGB § 556 Abs. 3

Steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis als Voraussetzung für Investitionszulage

Gestaltungsmissbrauch und Fremdvergleich bei Übertragung eines Hausgrundstücks zwischen Angehörigen und Rückanmietung durch den bisherigen Eigentümer

Leitsatz

1. Unter einer „entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken” als Voraussetzung für den Erhalt einer Investitionszulage für bestimmte Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden i.S.v. § 3 InvZulG 1999 ist nur ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis zu verstehen.

2. Kommt es nach einer (teilentgeltlichen) Übertragung eines Hausgrundstücks zwischen Angehörigen zu einer Rückanmietung durch den Verkäufer, liegt insoweit kein Gestaltungsmißbrauch i.S.v. § 42 AO vor. Wird der Mietzins aus dem mit dem Veräußerer geschlossenen Mietvertrag mit der Rückzahlung eines mit dem Veräußerer vereinbarten Kaufpreis-Darlehens verrechnet und entsprechen sich beide Leistungen der Höhe nach, so stellt dies ebenfalls keinen Gestaltungsmißbrauch dar.

3. Der nach der Übertragung einer Immobilie zwischen Angehörigen geschlossene Vertrag über die Rückanmietung durch den Übergeber des Hausgrundstücks entspricht bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aber nicht dem zwischen Fremden Üblichen und ist deswegen steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der „Rückanmietungsvertrag” von beiden Seiten unkündbar ist, nicht monatliche, sondern nur vierteljährliche Mietzahlungen vorsieht und aufgrund der vereinbarten Brutto-Warmmiete nicht zumindest die Heizungs-, Strom- und Warmwasserkosten gesondert abgerechnet worden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAC-68473

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