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FG des Saarlandes Beschluss v. - 2 K 2381/05 EFG 2008 S. 492 Nr. 6

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1

Streitwert bei Kindergeld bei Erhalt anderer öffentlicher Leistungen

Leitsatz

Wird um die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer gestritten, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG und in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 GKG nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge. Dies gilt auch dann, wenn ein Kläger für denselben Zeitraum andere öffentliche Leistungen erhalten hat und das Kindergeld bei Stattgabe der auf Zahlung von Kindergeld gerichteten Klage nicht an den Kläger, sondern an die entsprechende andere öffentliche Kasse erstattet wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 492 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 16/2008 S. 1400
QAAAC-69227

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