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BBEV Nr. 3 vom

Erhöhter Freibetrag für Betriebsveräußerung – Veräußerungszeitpunkt entscheidend

Redaktion

Nur wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr zum Veräußerungszeitpunkt vollendet hat, kann er den erhöhten Freibetrag für Betriebsveräußerung gem. § 16 Abs. 4 EStG in Anspruch nehmen. Daran ändert auch der durch das JStG 1996 angepasste Wortlaut der Vorschrift nichts. Das hat der BFH mit klargestellt.

I. Sachverhalt

Der Kläger war Kommanditist der N-GmbH & Co. KG. Diese Gesellschaft verkaufte am ihr einziges Schiff (wesentliches Betriebsvermögen). Zum Zeitpunkt des Verkaufs war der Kläger 54 Jahre alt; am vollendete er das 55. Lebensjahr. Das FA legte für die Besteuerung im Jahre 2000 die um den Veräußerungsgewinn von rund 40.000 DM erhöhten Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugrunde. Der Stpfl. legte dagegen Einspruch ein und beantragte die Gewährung eines Freibetrags gem. § 16 Abs. 4 EStG. Das FA lehnte dies ab, weil der Kläger im Zeitpunkt der Veräußerung erst 54 Jahre alt gewesen sei.

Der Stpfl. begründete seine Klage damit, dass es für die Inanspruchnahme des Freibetrags lt. § 16 Abs. 4 EStG ausreiche, dass er vor Ende des VZ (am 26. 12. 2000) das 55. Lebensjahr vollendet habe. Schließlich entstehe die Steuer erst mit Ablauf des VZ. Zudem ergebe sich a...