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OFD Münster 20.12.2007 , NWB direkt 6/2008 S. 9

Veranlagung von Arbeitnehmern

§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG regelte bisher, dass der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen ist. Durch das JStG 2008 ist die Zweijahresfrist weggefallen. Nach § 52 Abs. 55 j Satz 2 EStG ist diese Änderung erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und in Fällen, in denen über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer am Tag der Verkündigung des JStG 2008 noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Aufgrund der Gesetzesänderung kann die Bearbeitung vorliegender Anträge auf Durchführung einer Veranlagung, die nach Ablauf der Zweijahresfrist eingegangen sind, wieder aufgenommen werden. Dieses gilt auch für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen, die sich gegen einen Bescheid wenden...