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BFH 11.10.2007 V R 22/04, NWB direkt 6/2008 S. 11

Besteuerung bei „bankmäßiger Vermögensverwaltung”

Die Regelung über den Leistungsort in § 3a Abs. 4 UStG umfasst, anders als die gemeinschaftsrechtliche Regelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst e der Richtlinie 77/388/EWG, nicht alle Bank- und Finanzumsätze. Die „bankmäßige Vermögensverwaltung” im Sinne einer Verwaltung von aus Wertpapieren und bestehenden Vermögen nach eigenem Ermessen wird entweder vom Begriff der Bank- und Finanzumsätze i. S. des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG umfasst oder fällt als Leistung von Beratern u. a. unter die Regelung in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG kommt nicht nur für Leistungen der Kapitalanlagegesellschaft selbst in Betracht, sondern bei richtlinienkonformer Auslegung auch für Leistungen eines außenstehenden Verwalters.