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BFH 07.11.2007 X B 103/05, StuB 3/2008 S. 116

Ausschluss der Aussetzung der Vollziehung im Rahmen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes

(1) Für die Anfechtung eines Aufhebungsbescheids i. S. des § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. (2) Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 StraBEG, wonach u. a. die Gewährung von Aussetzung der Vollziehung ausgeschlossen ist, erfasst auch Aufhebungsbescheide i. S. des § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG (Bezug: 69 Abs. 2, Abs. 3 FGO; § 10 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 13 Abs. 1 StraBEG).

Praxishinweise: Die Aufhebung der strafbefreienden Erklärung durch das FA hat zur Folge, dass die Straf- und Bußgeldfreiheit zu versagen ist. Der Stpfl. hat also Nachteile durch die Aufhebung zu erwarten, weshalb ihm ein Rechtsschutzbedürfnis zuzubilligen ist. Der Aufhebungsbescheid ist auch ein vollziehbarer Verwaltungsakt, doch ist die Aussetzung der Vollziehung ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen. Gegen diesen Ausschluss bestehen aber – auch unt...