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FG München Beschluss v. - 14 V 3440/07

Gesetze: AO § 191 Abs. 1, AO § 75

Erwerberhaftung bei der Übereignung eines Unternehmens im Ganzen

Leitsatz

Der Erwerber eines Unternehmens kann auch dann in Haftung genommen werden, wenn der übernommene Betrieb nicht in vollem Umfang fortgeführt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
VAAAC-69811

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