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BBEV Nr. 4 vom

Auch bei Börsencrash keine Reduzierung der Erbschaftsteuer

von Ingeborg Haas, Mainz

Für die Höhe der Erbschaftsteuer ist der Wert des vererbten Gegenstands entscheidend. Üblicherweise ergeben sich von einem Tag auf den anderen keine gravierenden Wertänderungen.

Völlig anders ist dies allerdings bei Wertpapieren. Der Einbruch der Aktienkurse Ende Januar hat erneut eindrucksvoll gezeigt, wie schnell Wertpapiere 10 oder 20 % des Wertes verlieren können. Wenn der Todesfall unmittelbar vor einem Börsencrash eintritt, stellt sich die Frage, ob die Erbschaftsteuer aus dem hohen Wert des Aktiendepots zum Todestag oder aus dem niedrigeren Kurs zum Zeitpunkt der Festsetzung der Erbschaftsteuer errechnet wird.

Das FG Hessen vertritt die Auffassung, dass unabhängig von Kursverlusten auf den Todestag abzustellen ist ().

I. Sachverhalt

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger 2002 ein Wertpapierdepot geerbt. Der Erblasser hatte Testamentsvollstreckung angeordnet. Erst drei Monate nach dem Tod des Erblassers hatte das zuständige Amtsgericht den Testamentsvollstrecker bestellt. Bis dahin war es nicht möglich, über die Wertpapiere zu verfügen.

Der Testamentsvollstrecker reichte dann weitere sechs Monate später eine Erbs...