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SteuerStud Nr. 3 vom Seite 137

Rückstellungen in Handels- und Steuerbilanz – Eine Einführung

von Dipl.-Kaufmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Jan Chr. Schumann, Mainz

Rückstellungen sind Passivposten, die solche Wertminderungen der Berichtsperiode als Aufwand zurechnen, deren wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag liegt und deren Beseitigung durch zukünftige Handlungen zu Vermögensabflüssen (z. B. Zahlungen, Dienstleistungen, Eigentumsübertragungen an Sachen und Rechten) führen können und bezüglich ihres Eintretens oder ihrer Höhe ausreichend sicher sind. Sie dienen nicht zur Korrektur bestimmter Bilanzansätze.

I. Abgrenzung von den Rücklagen

Rücklagen sind von den Rückstellungen zu unterscheiden. Sie sind jeweils gesondert zu passivieren (vgl. § 266 Abs. 3 A und B, § 247 Abs. 3, § 273 HGB). Bei den Rücklagen unterscheidet man offene und stille Rücklagen.

Offene Rücklagen sind als Teile des Eigenkapitals bilanziell auszuweisen. Sie werden aus rechtlichen (§ 150 AktG, § 272 Abs. 2 bis 4 HGB) oder aus betriebswirtschaftlichen Gründen zur Deckung künftiger Verbindlichkeiten gebildet und mindern den Gewinn grundsätzlich auch dann nicht, wenn sie im Rahmen der Ergebnisverwendung gebildet wurden.

Anders jedoch die steuerfreien Rücklagen, die im Rahmen der umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG) bspw. nach § 6b EStG oder § 7g Abs. 3 EStG Eingang in die Handelsbilanz finden...