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FG Bremen Urteil v. - 3 K 104/06 (5)

Gesetze: BewG 1974 § 117 Abs. 1 Nr. 3, BewG 1990 § 117 Nr. 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1

Vermögensteuer

§ 117 BewG

Betriebsvermögen eines nicht unter der Auflage der Betriebspflicht, der Kontrahierungspflicht und des Betriebszwangs stehenden Hafenbetriebs

Leitsatz

1. Betriebsvermögen eines Hafenbetriebs ohne „Auflage” bleibt nicht gemäß §§ 117 Abs. 1 Nr. 3 BewG 1974, 117 Nr. 2 BewG 1990 außer Ansatz.

2. Die Regelung der §§ 117 Abs. 1 Nr. 3 BewG 1974, 117 Nr. 2 BewG 1990 ist nicht verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine „Auflage” im Sinne dieser Vorschrift auch dann vorliegt, wenn rechtliche Bindungen nicht bestehen und lediglich faktische Zwänge zur Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Kontrahierung und der Beachtung der Tarife führen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAC-71919

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