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NWB direkt Nr. 11 vom Seite 9

Erfolgssicherung geht vor Gewinntantieme

Keine Gewinntantieme an Gesellschafter-Geschäftsführer vor Verlustausgleich – oder es liegt eine vGA vor

Andrew Miles

Bisher war nach der BFH-Rechtsprechung schon klar: Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer schließt keine Tantiemevereinbarung ab, bei der sich die Tantieme ausschließlich am Jahresüberschuss bemisst und bei deren Höhe im Vorjahr entstandene Jahresfehlbeträge keine Rolle spielen, wenn er an der Verlustentstehung (mit-)beteiligt war. Mit hat der BFH nun entschieden, dass ein Unternehmen die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme auch dann um Jahresfehlbeträge früherer Jahre mindern muss, wenn und soweit es diese handelsrechtlich durch einen Gewinnvortrag ausgleicht.

Zugrunde liegender Fall

Der alleinige Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer einer GmbH hatte eine Tantieme in Höhe von 30 % des Jahresüberschusses vor Ertragsteuern und vor der Tantieme selbst vereinbart. Die Vereinbarung war schriftlich und klar formuliert. Dennoch sah das Finanzamt darin eine Vereinbarung, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der GmbH mit einem Außenstehenden nicht getroffen hätte, denn die Bezugnahme auf den Jahresüberschuss ließ den Verlust aus dem Vorjahr unberücksichtigt. Die vereinbarungsg...