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BSG 27.02.2008 B 12 P 2/07 R, NWB 11/2008 S. 88

Sozialversicherung | Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung auch für Kinderlose

Die Vorschrift über die Erhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose zur sozialen Pflegeversicherung ist nicht verfassungswidrig. Mitglieder, die unfreiwillig kinderlos sind, weil sie bzw. ihr Ehepartner aus medizinischen Gründen kein Kind bekommen können, müssen von der Erhebung des Beitragszuschlags nicht ausgenommen werden (). Die gesetzliche Regelung sehe die Erhebung des Beitragszuschlags bei allen kinderlosen Mitgliedern in der sozialen Pflegeversicherung vor. Soweit aber der Gesetzgeber die vor 1940 geborenen Mitglieder und Personengruppen in bestimmten Bedarfslagen, auch soweit sie kinderlos sind, von der Erhebung des Beitragszuschlags ausgenommen hat, sei dies jeweils sachlich gerechtfertigt.