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NWB direkt Nr. 11 vom

Kurz notiert

Auch Azubis haben eine „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit”

Die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2008 unterscheiden nicht mehr zwischen Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit. Vielmehr kommt es jetzt auf die „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit” und die „regelmäßige Arbeitsstätte” an. Dass Fahrten des Azubis als „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit” gelten, stellt der Newsletter Familienleistungsausgleich Februar 2008 des Bundeszentralamts für Steuern klar. Sofern der Jugendliche im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses oder als Ausfluss seines Dienstverhältnisses zu Fortbildungszwecken vorübergehend eine außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers gelegene Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte aufsucht, gelten auch für ihn die Grundsätze der Auswärtstätigkeiten. Den gesamten Newsletter mit einem Praxisbeispiel finden Interessierte unter: www.bzst.bund.de/003_menue_links/022_service/03_newsletterarchiv/02_Familienleistungsausgleich/index.html.

Musterverfahren gegen Gebühren für verbindliche Auskünfte

Wie der Deutsche Steuerberaterverband auf seiner Homepage mitteilt, ist zurzeit ein Musterprozess vor dem Finanzgericht Baden-Württembe...