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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 3383/04 B

Gesetze: AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, FördG § 4 Abs. 1 S. 1, FördG § 4 Abs. 1 S. 2, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 2

Keine Verlagerung eines Sonderabschreibungsvolumens in das Vorjahr bei bestandkräftiger Veranlagung

Leitsatz

Ein seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnder geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG kann in einem Jahr nur insoweit über (Sonder-)Abschreibungsvolumina nach § 4 Abs. 1 FördG verfügen, als diese nicht bereits in Feststellungsbescheiden anderer Jahre genutzt sind, die bereits in Bestandskraft erwachsen sind. Das in bestandskräftigen Bescheiden enthaltene Abschreibungsvolumen ist endgültig verbraucht.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 8/2008 S. 389
NAAAC-73819

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