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StuB 6/2008 S. 239

Einkommensteuer | Zur zeitanteiligen Verlustzurechnung bei stillen Gesellschaften

Verluste aus einer typisch stillen Gesellschaft sind gem. nrkr. NWB QAAAC-65209 (BFH-Az.: VIII B 148/07, EFG 2008 S. 121) dem stillen Gesellschafter zeitanteilig zuzurechnen (Bezug: § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 9 EStG).

Praxishinweise: (1) Der mit 13.750 ? am Stammkapital der X-GmbH von 31.250 € beteiligte Kläger (Kl.) war zugleich deren Geschäftsführer. Das Wirtschaftsjahr der X-GmbH erstreckte sich auf die Zeit vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres. Der Kl. begründete am 18.4.2002 mit einer Einlage von 30.000 ? eine stille Gesellschaft i. S. des § 230 HGB. Diese Einlage wurde am 25.6.2002 um 20.000 € erhöht. Vereinbart wurde eine Beteiligung des Kl. von 50 % am Ergebnis der Gesellschaft vor Ertragsteuern, Tantiemen oder steuerlichen Sonder...