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LAG Rheinland-Pfalz 13.12.2007 10 Sa 500/07, NWB 14/2008 S. 112

Arbeitsrecht | Urlaubsanspruch verfällt nach erster Elternzeit

Urlaubsansprüche verfallen nur dann nicht, wenn sie spätestens in dem Urlaubsjahr, das auf das Ende der ersten Elternzeit folgt, genommen werden. Ein Aufschieben der Urlaubsansprüche über mehrere, unmittelbar aufeinander folgende Elternzeiten kann nach Ansicht des ) nicht verlangt werden. Damit wies das Berufungsgericht ebenso wie die Erstinstanz die Klage einer Arbeitnehmerin ab, die ihr Arbeitsverhältnis zum Ende der zweiten Elternzeit gekündigt hatte und eine Abgeltung in Höhe von 2 304,48 € zzgl. Zinsen für nicht genommenen Urlaub vor der ersten Elternzeit begehrte. Durch eine kettenartige mehrmalige Inanspruchnahme von Elternzeit ginge der Bezug zum Urlaubsjahr verloren, betonten die Richter. Die Tatsache, dass eine mehrfache I...