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StuB 7/2008 S. 281

Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung – Nachschieben von Gründen

Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung (vgl. § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO) ist nur zulässig, wenn er von einem Gläubiger im Schlusstermin oder in dem entsprechenden schriftlichen Verfahren gestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn das zur Begründung eines späteren Antrags herangezogene Fehlverhalten des Schuldners erst nach dem Schlusstermin bekannt geworden ist. Bis zu dieser Verfahrenszäsur muss der Versagungsgrund geltend gemacht sein; ein späteres Nachschieben von Gründen ist unzulässig. Hier wie in der Wohlverhaltensphase verbietet es die Gläubigerautonomie des Verfahrens der Restschuldbefreiung, dass das Gericht seine Versagungsentscheidung von Amts wegen auf Umstände stützt, die der Gläubiger zur Begründung seines Versagungsantrags nicht geltend gemacht hat (