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StuB 7/2008 S. 280

Strafbefreiende Erklärung und Selbstanzeige

Die strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG und die Selbstanzeige nach § 371 AO konnten wahlweise erfolgen. Gegebenenfalls muss man im Einzelfall prüfen, ob die Voraussetzungen der strafbefreienden Erklärung nach Form und Inhalt vollständig erfüllt sind. Eine Strafbefreiung nach § 7 StraBEG tritt nicht ein, wenn vor Eingang der strafbefreienden Erklärung ein Amtsträger der Finanzbehörde in erkennbarer ernsthafter Absicht der angeordneten steuerlichen Prüfung erschienen ist. Der tatsächliche Beginn von Ermittlungsmaßnahmen ist nicht erforderlich (, NWB FAAAC-63876).

Praxishinweise: (1) Der Kläger erzielte als Rechtsanwalt und Notar Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Bei ihm ordnete das FA mit Prüfungsanordnung vom 12.1.2004 eine Außenprüfung für die Jahre 2...