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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 153/02

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1EStG § 63 Abs. 1 S. 3EStG § 66 Abs. 1AO § 8 Assoziierungsabkommen EWG-Türkei Art. 9 EG-Vertrag Art. 39 Abs. 2 ARB Nr. 1/80 Art. 10 ARB Nr. 3/80 Art. 2 ARB Nr. 3/80 Art. 4 Abs. 1 ARB Nr. 3/80 Art. 18 GGArt. 3 Abs. 1 GG Art. 6 Abs. 1

Kein Anspruch auf Kindergeld in der vollen in § 66 Abs. 1 EStG festgelegten Höhe für in der Türkei lebende Kinder ohne Wohnsitz in Deutschland

Leitsatz

Hat nur der aus der Türkei stammende Vater einen Wohnsitz im Inland, so hat er auch unter Berücksichtigung assoziationsrechtlicher Bestimmungen (hier: Art. 37 des Zusatzprotokolls vom zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei vom ; Art. 10 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom –ARB Nr. 1/80–; ARB Nr. 3/80) für seine in der Türkei lebenden und zur Schule gehenden Kinder nur Anspruch auf Kindergeld entsprechend dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei über Soziale Sicherheit, nicht aber einen Anspruch auf Kindergeld in der vollen in § 66 Abs. 1 EStG festgelegten Höhe; das gilt auch dann, wenn sowohl der Vater als auch die Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Diese Rechtslage verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag a.F. (jetzt: Art. 39 Abs. 2 EG-Vertrag).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
AAAAC-75708

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