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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 30/06

Gesetze: AO § 162 Abs. 1 S. 1AO § 162 Abs. 2 S. 2EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 UStG 1999 § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2UStG 1999 § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1

Schätzung von Lebenshaltungskosten im Rahmen einer Geldverkehrsrechnung

Anwendung der 1-%-Regelung bei Kleintransportern

Leitsatz

1. Umfangreiche Ausführungen zur Schätzung von Lebenshaltungskosten und Aufwendungen für die Beschaffung von Hausrat und Kleidung eines Steuerpflichtigen, der bereits kurze Zeit nach dem Auszug aus dem elterlichen Haushalt große Mengen hochwertiger Kleidungsstücke und Einrichtungsgegenstände vorwiegend gebraucht erworben oder von Dritten geschenkt erhalten zu haben vorgibt, im Rahmen einer Geldverkehrsrechnung wegen unvollständiger bzw. nicht ordnungsmäßiger Buchführungsunterlagen.

2. Je weniger eine Auskunftsperson die rechtlichen Folgen einer Erklärung überschauen kann, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie ihre Erklärung an ein gewünschtes Ergebnis anpasst. Werden also nach Belehrung über die steuerlichen Folgen Angaben gemacht, die vorher getätigten Aussagen widersprechen und zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führen würden, sind im Zweifel die zuerst gemachten Angaben als zutreffend anzusehen.

3. Unabhängig davon, ob ein Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein LKW ist oder so behandelt wird, ist es ertragsteuerlich der Eigenverbrauchsbesteuerung nach der 1-%-Regelung zu unterwerfen, wenn es nach seiner Art der nicht nur vereinzelten und gelegentlichen Privatnutzung zugänglich ist (hier bejaht für VW T4 und Mercedes Vito).

Fundstelle(n):
BAAAC-75712

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