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NWB direkt Nr. 16 vom

Kurz notiert

Anspruch auf Auskunft gilt nicht, wenn das öffentliche Interesse überwiegt

Das BVerfG entschied mit Beschluss v. - 1 BvR 2388/03, dass ein Auskunftswilliger nicht in seinen Grundrechten verletzt wird, wenn das Bundeszentralamt für Steuern ihm die Auskunft verweigert, soweit die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde. In dem Fall hatte der Beschwerdeführer vom Bundesamt Auskunft über die ihn betreffenden Daten verlangt. Dem Bundesamt lagen dreizehn umfangreiche Aktenordner vor, in denen der Name des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit mittelbaren und unmittelbaren Beziehungen zu ausländischen Gesellschaften vorkam. Der Beschwerdeführer stützte seinen Anspruch auf § 19 Bundesdatenschutzgesetz, wonach dem Betroffenen grundsätzlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten erteilt werden muss. Das Bundesamt lehnte die Auskunft unter Hinweis darauf ab, dass die gesammelten Informationen durch eine Auskunftserteilung wertlos würden. Der Betroffene könnte sich etwa aus Domizilgesellschaften zurückziehen, die bereits erfasst seien oder in Domizilgesellschaften tätig werden, die dem Amt noch nicht bekannt seien. Durch...