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OLG Beschluss v. - 3 Ws 308/07

Gesetze: AO § 101 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 25 Abs. 3; StGB § 25 Abs. 2; StGB § 27 Abs. 1; StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73 Abs. 3; StGB § 73 a; StPO § 111 b Abs. 2; StPO § 111 b Abs. 5; StPO § 111 d; StPO § 111 e; StPO § 431 Abs. 1; StPO § 442 Abs. 2; Rechtskraft: ja

Leitsatz

1. Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist ein zusammen veranlagter Ehegatte - trotz Eigeninteresses - nicht schon dann, wenn er sich darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuererklärung zu unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige Angaben über eigene Einkünfte macht (im Anschluss an BFHE 198, 66; BFHE 212, 398).

2. Je tiefer ein dinglicher Arrest in das Vermögen des Beschuldigten eingreift, um so höher sind die an die Begründung der Anordnung zu stellenden Anforderungen; lediglich die Vermutung, dass es sich um strafrechtlich erlangtes Vermögen handelt, genügt nicht.

Fundstelle(n):
TAAAC-76367

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