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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 450/04 EFG 2008 S. 1009 Nr. 13

Gesetze: DBA CHE Art. 15 Abs. 4 DBA CHE Art. 4 DBA CHE Art. 15a Abs. 1 DBA CHE Art. 17 DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1d DBA CHE Art. 26 Abs. 3 EStG § 1 Abs. 1 Schweizerisches Obligationenrecht Art. 458 Schweizerisches Obligationenrecht Art. 459 Schweizerisches Obligationenrecht Art. 460 Schweizerisches Obligationenrecht Art. 461 Schweizerisches Obligationenrecht Art. 462

Handlungsbevollmächtigter kein leitender Angestellter i.S.d. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz

Anrechnung von Schweizer Steuer

Leitsatz

1. Ein Handlungsbevollmächtigter ist kein leitender Angestellter i.S.d. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz.

2. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz ist auf Handlungsbevollmächtigte nicht analog anwendbar.

3. Die Prokura unterscheidet sich im schweizerischen Obligationenrecht von der Handlungsvollmacht dadurch, dass der Prokurist alle Arten von Rechtshandlungen vornehmen darf, die der Zweck des Unternehmens mit sich bringt. Dagegen ist der Handlungsbevollmächtigte nur zu Rechtshandlungen befugt, die der Betrieb des Unternehmens gewöhnlich mit sich bringt; zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.

4. An die Bestätigung des schweizerischen Arbeitgebers, es handle sich bei dem Steuerpflichtigen um einen leitenden Angestellten nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz, ist die deutsche Steuerbehörde nicht gebunden.

5. Erfolgt die Besteuerung des Steuerpflichtigen als leitender Angestellter in der Schweiz nicht nach der Regelung des Doppelbesteuerungsabkommens, kann eine Anrechnung der Schweizer Steuer nicht erfolgen.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1009 Nr. 13
IWB-Kurznachricht Nr. 16/2008 S. 793
KAAAC-77368

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