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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 7 V 180/07

Gesetze: HmbSpVStG § 1 Abs. 2 Nr. 1HmbSpVStG § 1 Abs. 3GG Art. 3 GG Art. 105 Abs. 2 a

Besteuerung des Spielvergnügens anhand des Spieleinsatzes als Bemessungsgrundlage

Leitsatz

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anknüpfung der Spielvergnügungsteuer an den Spieleinsatz nach § 1 Abs. 3 HmbSpVStG als Bemessungsgrundlage bestehen auch bei nach neuer Spielverordnung zugelassenen Spielgeräten nicht. Nach der geltenden Rechtslage müssen die Spielgeräte neuer Bauart mit einer Kontrolleinrichtung ausgestattet sein, die die erforderlichen Daten, u.a. "sämtliche Einsätze" aufzeichnet.

Wird die Hamburgische Vergnügungssteuer im Grundsatz proportional zum Preis der Dienstleistung erhoben, liegt dennoch keine Umsatzsteuer vor. Sie hat nicht die gleiche Bemessungsgrundlage wie die Umsatzsteuer und besteuert nicht den Verbrauch einer Dienstleistung, sondern das Spielvergnügen.

Fundstelle(n):
WAAAC-77406

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