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BBEV Nr. 5 vom Seite 184

Letztwillige Verfügungen für Geschiedene und Patchwork-Familien

Gesetzliche Rechtsfolgen bei Getrenntleben und Scheidung vermeiden

von Dr. Claus-Henrik Horn, Düsseldorf

Etwa jede zweite Ehe wird mittlerweile geschieden und wiederum etwa jeder zweite Geschiedene versucht sein Glück in einer zweiten Ehe. Manchmal stammen Kinder zwar von demselben Vater ab, dafür aber von einer anderen Mutter oder umgekehrt. Diese gesellschaftliche Entwicklung sah der Gesetzgeber nicht vor, als am das BGB in Kraft trat. Auch bei den derzeitigen Reformbestrebungen des Erbrechts bleibt diese Entwicklung unberücksichtigt. Daher ist gerade jedem Geschiedenen zu raten, eine letztwillige Verfügung errichten. Der Beitrag orientiert sich nach den Abschnitten des Getrenntlebens, der Rechtshängigkeit der Scheidung, nach Rechtskraft der Scheidung ohne neuen Partner und nach Rechtskraft der Scheidung mit neuem Partner. In diesem Zusammenhang werden jeweils die gesetzlichen Rechtsfolgen anlässlich eines Erbfalls skizziert sowie Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt.

I. Getrenntleben

1. Gesetzliche Folgen im Erbfall

Dass Eheleute getrennt leben, bewirkt noch keine Änderungen des gesetzlichen Erb- und des Pflichtteilsrechts. Auch ein Testament zugunsten des unliebsam gewordenen Ehegatten bleibt wirksam. Voraussetzung ist aber das Vorliegen einer wirksamen Ehe und das Nichtbestehen von Aus...