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BBEV Nr. 5 vom Seite 193

Kapitalvermögen im Erbfall

von Robert Kracht, Bonn

Wertpapiere werden mit dem aktuellen Börsenkurs und Bankbestände mit dem Guthabenstand nebst aufgelaufener Zinsen zum Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbs erfasst. Daran ändert sich auch nichts durch die anstehende Erbschaftsteuerreform. Für Änderungen in der Belastung sorgen lediglich die höheren Freibeträge für enge und anziehende Steuersätze, die laut Regierungsentwurf entfernt Verwandte treffen. Der folgende Beitrag erläutert die Besonderheiten bei Kapitalvermögen, die Konsequenzen der umfangreichen Kontrollen und die Auswirkungen auf die Zuordnung der Kapitaleinnahmen.

I. Das starre Stichtagsprinzip

Für die Wertermittlung ist gem. §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 11 ErbStG bei Erwerben von Todes wegen der Todeszeitpunkt maßgebend, sofern kein aufschiebender Erwerb vorliegt. Beim Pflichtteil entsteht die Steuer zwar erst im Zeitpunkt der Geltendmachung, dann aber wiederum als Forderung an den Nachlass mit dem Nennwert. Insoweit wird der spätere Anspruch rückwirkend ebenfalls mit dem Wert im Todeszeitpunkt angesetzt. Diese Bemessungsgrundlage ist bei Kapitalvermögen meist einfach ermittelbar, da sich Kontenstände und Wertpapierkurse täglich mittels EDV auf K...