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FG Saarland 11.03.2008 2 KO 1643/07, NWB 19/2008 S. 149

Finanzgerichtsordnung | Unterbrechung des Verfahrens führt nicht zu neuem Gebührenanspruch des Bevollmächtigten (§ 139 FGO)

Wird ein finanzgerichtliches Verfahren durch den Tod eines Beteiligten unterbrochen, führt die Aufnahme des Verfahrens durch die Erben nicht zu einem neuen Gebührenanspruch des Bevollmächtigten. Dies gilt auch dann, wenn die Unterbrechung mehr als zwei Jahre gedauert hat ( NWB XAAAC-77971).