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NWB Nr. 19 vom Seite 1785 Fach 29 Seite 1715

Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen

Voraussetzungen und Rechtsschutz

Professor Dr. Jürgen Vahle

Die Verwaltung tritt dem Bürger in vielen Fällen als ge- und verbietende „öffentliche Gewalt” gegenüber. Zum einen wird hierbei in das Vermögen des Bürgers eingegriffen, indem Abgaben – d. h. Steuern, Gebühren, Beiträge – erhoben werden. Auch ist der Bürger Adressat von Ge- und Verboten, etwa von baurechtlichen Auflagen, gewerberechtlichen Anordnungen oder beschränkenden Maßnahmen umweltschutzrechtlicher Art. Speziell die Finanzbehörden üben Vollstreckungsdruck aus, wenn es um die Zahlung von Steuern geht oder andere Leistungen – z. B. Abgabe einer Steuererklärung, Erfüllung von Buchführungspflichten, Herausgabe von Urkunden – erzwungen werden sollen (s. §§ 328 ff. AO). Vollstreckbar sind regelmäßig nur Verwaltungsakte i. S. des § 35 VwVfG, d. h. hoheitliche Akte, die eine für den Adressaten verbindliche konkrete Regelung rechtlicher Art treffen. Handelt es sich hierbei um feststellende und gestaltende Verwaltungsakte – z. B. die Bestimmung des Grads der Schwerbehinderung, die Erteilung einer Baugenehmigung, den Entzug einer Gaststättenkonzession –, treten die Rechtsfolgen mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts ein. Mit der Aufhebung der Gaststättenerlaubnis z. B. erlischt die Befugnis zum (weiteren) Be...