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FG Hamburg 20.12.2006 5 K 157/03, NWB direkt 19/2008 S. 6

Abzug von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen gem. § 4 Abs. 4 EStG ist dann gegeben, wenn die Zinsen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlasst ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört. Für den Schuldzinsenabzug notwendig ist der wirtschaftliche Zusammenhang, der nur dann gegeben ist, wenn die Darlehensschuld ursächlich und unmittelbar auf den belasteten Gegenstand betreffende Vorgänge zurückzuführen ist; das Darlehen darf nicht zur Finanzierung einer Entnahme und damit für private Zwecke verwendet werden.