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FG Baden-Württemberg 17.01.2008 6 K 2192/07, NWB direkt 20/2008 S. 8

Aufwendungen für Bahncard 100 als vorweggenommene Werbungskosten

Aufwendungen für den Erwerb der Bahncard 100 sind im Kalenderjahr der Zahlung unabhängig von einer Vergleichsrechnung i. S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG als vorweggenommene Werbungkosten absetzbar. Ausgaben für die Bahncard 100 sind keine regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG. Die Regelung über die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG 2005) stellt keine Ausnahmevorschrift zu § 11 Abs. 2 EStG dar.