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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 2353/04

Gesetze: FördG § 3 S. 1, FördG § 4 Abs. 2 S. 2, FördG § 4 Abs. 2 S. 3, AO § 118 S. 1

Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz bei Umbau einer Kaserne in Eigentumswohnungen

Behandlung von Schreiben des Finanzamts als Verwaltungsakt

Leitsatz

1. Für die Rechtsfrage, ob der Umbau eines ehemals als Mannschaftsunterkunft genutzten Militärwohngebäudes zu Eigentumswohnungen im Rahmen der §§ 3, 4 des Fördergebietsgesetzes zu (mit 40 v.H. Sonderabschreibung begünstigten) Modernisierungsaufwendungen bzw. nachträglichen Herstellungskosten eines bereits angeschafften Wirtschaftsguts (Objekts) führt oder aber zu (nur mit 25 v.H. Sonderabschreibung begünstigten) Herstellungskosten von neu entstandenen Eigentumswohnungen, ist die BFH-Rechtsprechung zu anderen Rechtsgebieten anzuwenden, wonach Baumaßnahmen an einer bereits bestehenden Wohnung bzw. einem Gebäude nur dann als Herstellung einer Wohnung bzw. eines Gebäudes anzusehen sind, wenn die Baumaßnahmen einem Neubau gleichkommen, d.h. die Wohnung bautechnisch neu ist. Grundlage der bautechnischen Betrachtung ist nicht das Sanierungsobjekt als Ganzes, sondern jeweils die einzelne (Eigentums-) Wohnung als selbständiges Wirtschaftsgut.

2. Ob in einem Gebäude eine Wohnung bereits vorhanden war oder erst der Umbau zu einer Erst-Herstellung einer neu entstandenen Wohnung führt, richtet sich nach dem Wohnungsbegriff des Bewertungsrechts. Befanden sich in dem Miltärgebäude vor dem Kauf lediglich Mannschaftsunterkünfte, so enthielt die Immobilie bis zum Umbau keine (abgeschlossenen) Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinne. Folglich enstanden durch den Umbau erstmalig neue „Wohnungen”.

3. Kann zwei Schreiben eines für die Einheitsbewertung zuständigen Bearbeiters des Finanzamt nicht eindeutig entnommen werden, ob er sich für das Finanzamt verbindlich auch zur Behandlung der Umbauaufwendungen im Bereich des Fördergebietsgesetzes äußern wollte, so spricht es gegen einen förmlichen und verbindlichen Verwaltungsakt, wenn beide Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 1405 Nr. 22
YAAAC-79209

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