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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - III 11/2006

Gesetze: EStG §§ 32 Abs. 4 S. 2, 70 Abs. 4

Änderung einer Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG bei Unterschreitung der prognostizierten Einkünfte und des Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

Leitsatz

Eine die Festsetzung von Kindergeld ablehnende Prognoseentscheidung ist auch dann nach § 70 Abs. 4 EStG zu ändern, wenn der Familienkasse nach Ablauf des Kalenderjahres bekannt wird, dass Kind die Ausbildung bereits zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung abgebrochen hatte uns sich deshalb der maßgebliche Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG geändert und die zu berücksichtigenden Einkünfte vermindert haben. Soweit sich aus DA-FamEStG 70.6, S. 6, 2. - anderes ergibt, ist dem nicht zuzustimmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
JAAAC-79253

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