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StuB Nr. 10 vom Seite 391

Mitwirkungspflichten des Abschlussprüfers im Rechnungslegungs-Enforcement

Anmerkung zu den Beschlüssen des OLG Frankfurt/M. vom 12.2.2007 und vom 29.11.2007

von RA Dr. Philipp Fölsing, Hamburg

Das OLG Frankfurt/M. hat in zwei Beschlüssen vom und die Mitwirkungspflichten des Abschlussprüfers im Rechnungslegungs-Enforcement sehr weit gefasst. Die Abschlussprüfer werden dadurch möglicherweise zur – drastisch formuliert – unbezahlten Hilfskraft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) degradiert. Zudem wird das Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit” in § 37o Abs. 4 WpHG faktisch aufgegeben. Ob dies mit der Verschwiegenheitspflicht der Abschlussprüfer vereinbar ist, muss bezweifelt werden.

Kernthesen
  • Das OLG Frankfurt/M. hat in seinen Beschlüssen vom und die Mitwirkungspflichten des Abschlussprüfers im Rechnungslegungs-Enforcement sehr weit gefasst.

  • Nach Ansicht des OLG kann die BaFin den Prüfer auch befragen, ohne zuvor andere Erkenntnismöglichkeiten wahrgenommen, insbesondere den Vorstand und seine Beschäftigten vergeblich um die relevanten Informationen und Unterlagen ersucht zu haben.

  • Nach Ansicht des Verfassers hat das OLG Frankfurt/M. die vom Gesetzgeber angeordnete, verfassungsrechtlich gebotene Subsidiarität in seinem Beschluss vom jedoch missachtet. Betroffene Prüfer s...