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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8450/05 B

Gesetze: KStG 1999 § 27 Abs. 1 S. 1, KStG 1999 § 27 Abs. 3 S. 1, KStG 1999 § 27 Abs. 3 S. 2, KStG 2002 § 34 Abs. 12 S. 1 Nr. 1, KStG 2002 § 34 Abs. 12 S. 1 Nr. 2, HGB § 272 Abs. 4 S. 1, HGB § 272 Abs. 4 S. 2, GmbHG § 29 Abs. 1

Keine Herstellung der Ausschüttungsbelastung für aufgelöste Rücklage für eigene Anteile

Leitsatz

Wird für eine GmbH im Jahr 2001 eine Ausschüttung für das Wirtschaftsjahr 2000 beschlossen, die der Höhe nach nicht nur den Bilanzgewinn des Jahres 2000, sondern zusätzlich auch noch eine Rücklage für eigene Anteile (§ 272 Abs. 4 HGB) umfasst, so kann für das Jahr 2000 die Ausschüttungsbelastung nach § 34 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KStG i. V. mit § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KStG a. F. nur für den Teil der Ausschüttung hergestellt werden, der dem Bilanzgewinn des Jahres 2000 entspricht, wenn die eigenen Anteile erst 2001 veräußert worden sind und die Rücklage nach § 272 Abs. 4 Satz 2 HGB folglich erst 2001 aufgelöst werden durfte. Dass die Rücklage aus einem Gewinnvortrag der Jahre vor 2000 gebildet worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Fundstelle(n):
StuB-Bilanzreport Nr. 24/2008 S. 969
KAAAC-79620

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