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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss v. - 5 KO 16/08 EFG 2008 S. 1150 Nr. 14

Gesetze: FGO § 79a, FGO § 90a, FGO § 94a, FGO § 138 Abs. 1, FGO § 139 Abs. 3 S. 1, RVG § 1 Abs. 1, RVG § 2 Abs. 2

Voraussetzungen des Entstehens einer Terminsgebühr

Leitsatz

Erklären im finanzgerichtlichen Verfahren die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt und ergeht daraufhin ein Beschluss über die Kosten, so löst dies für den Rechtsanwalt grundsätzlich weder nach § 3104 Anmerkung Abs. 1 Ziff. 1 VV-RVG noch nach Nr. 3202 Anmerkung Abs. 2 VV-RVG eine Terminsgebühr aus.

Zu der Frage, ob im finanzgerichtlichen Verfahren für einen Rechtsanwalt eine Terminsgebühr nach § 3104 Anmerkung Abs. 1 Ziff. 1 letzte Alt. i. V. m. Nr. 3202 Anmerkung Abs. 1 VV-RVG durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs entstehen kann.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1150 Nr. 14
JAAAC-79655

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